HAUSORDNUNG FÜR DIE WIENER STADTHALLE


Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien


ANWENDUNGSBEREICH:


Diese Hausordnung gilt für die Hallen D, E, F, Foyers und sonstige Nebenräume sowie Freiflächen und den Vorplatz der Wiener Stadthalle, Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien (in Folge kurz „Veranstaltungsstätte“ genannt) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher:innen, Veranstalter:in und deren Mitarbeiter:innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Hausordnung wird in den Eingangsbereichen angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Hausordnung einzuhalten, widrigenfalls sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten dürfen. Im Fall der Zumietung der Hallen A, B, C gelten die dort ausgehängten Hausordnungen. Die Kontaktdaten der Veranstalterin sowie der Aufsichtsperson(en) sind am jeweiligen Veranstaltungstag beim Portier der Wiener Stadthalle, Vogelweidplatz 14, 1150 Wien, hinterlegt.


GELTUNGSBEREICH / VERANSTALTUNGSZEIT:


Diese Hausordnung sowie deren Anhänge gelten für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung. Die Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Im Fall von Widersprüchen gehen die Regelungen dieser Hausordnung jenen der Anhänge vor.


ZUTRITTSKONTROLLEN UND AUFENTHALT:


Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet, sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch die Aufsichtspersonen, den Sicherheitsdienst bzw. das Ordnungspersonal der Veranstalterin zu unterziehen. Der von der Veranstalterin eingesetzte Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen bzw. das Ordnungspersonal ist bzw. sind berechtigt, vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen. Der Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal bzw. der oder die Veranstalter:in sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Selbiges gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführten Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind der Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal bzw. der oder die Veranstalter:in berechtigt, derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung sind der oder die Veranstalter:in, der Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal bzw. Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages haben alle Besucher:innen die Veranstaltungsstätte zügig zu verlassen.


JUGENDSCHUTZ:


Der Eintritt in die Veranstaltungsstätte ist nach 20 Uhr für Personen unter 14 Jahren nur in Begleitung Erwachsener bzw. unter 3 Jahren nicht gestattet. Zudem gilt das Wiener Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.


VERBOTENE GEGENSTÄNDE:


Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen, die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können. Verboten sind insbesondere: – Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen); – Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können; – Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge; – giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände; – Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind; – pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.; – mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon); – Laserpointer, Trillerpfeifen, Gaströten; – Pfeffersprays und Tränensprays; – große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Camelbacks (Trinkrucksäcke) Reisekoffer; – Fahrräder, Skateboards, Snakeboards, Inline-Skates, Scooter, Kickboards, Segways und ähnliche Gefährte; – rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial. Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Hausordnung dem Sicherheitsdienst, den Aufsichtspersonen, dem Ordnungspersonal bzw. dem oder der Veranstalter:in und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Hausordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der oder die Veranstalter:in, der Sicherheitsdienst, die Aufsichtsperson bzw. das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.


MITFÜHREN VON TIEREN UND ABSTELLEN VON GEFÄHRTEN:


Die Mitnahme von Tieren, ausgenommen Blindenführhunde und Partnerhunde für behinderte Menschen, ist untersagt. Blindenführ- und Partnerhunde müssen ein Führgeschirr tragen. Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten der zuwiderhandelnden Person durch den Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal bzw. den oder die Veranstalter:in entfernt und verwahrt werden.


VERHALTENSANWEISUNGEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:


Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten. Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.


BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN IN DER VERANSTALTUNGSSTÄTTE:


Überkleidung und Schirme sowie sonstige nicht dem Veranstaltungsbesuch dienende oder sperrige Gegenstände der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind in den Garderoben bzw. den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzugeben. Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. In der gesamten Veranstaltungsstätte ist das Rauchen oder Dampfen von (Tabak-)Erzeugnissen verboten. Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Mehrwegbecher sind an den entsprechenden Gastronomieständen gegen Rückerstattung des geleisteten Pfandes zurückzugeben.


VERHALTEN IM GEFAHRENFALL:


Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend der Sicherheitsdienst, die Aufsichtspersonen, das Ordnungspersonal bzw. der oder die Veranstalter:in sowie die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.


ANORDNUNGSBEFUGNISSE:


Allfälligen Anordnungen und Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Sicherheitsdienstes, der Aufsichtspersonen, des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch der Veranstalterin selbst haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.


RECHTSFOLGEN BEI VERSTÖSSEN:


Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Hausordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.


Wien, August 2022


W I E N E R  S T A D T H A L L E Betriebs- und Veranstaltungsgesellschaft m.b.H.
Roland-Rainer-Platz 1, 1150 Wien, Austria


G E N E H M I G U N G Die gegenständliche Hausordnung wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 36–V vom 10.11.2022, Zahl MA 36-1806768-2022, genehmigt.